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Kinderlärm

Kinderlärm
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, der Kita SterniPark aus Lärmschutzgründen ihre Eröffnung zu untersagen, wurde von der Deutschen Kinderhilfe im April stark kritisiert. Der Verein SterniPark hatte im Juli 2008 die Baugenehmigung für das Gebäude erhalten, um dort eine Kindertagesstätte mit 60 Plätzen zu betreiben. Die Nachbarn klagten wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung erfolgreich dagegen. Das Bezirksamt Altona erteilte daraufhin im Dezember 2008 sowie im März 2009 eine neue Genehmigung für nur noch 32 Kinder. Hiergegen haben die Anwohner erneut das Verwaltungsgericht angerufen – mit Erfolg. Die neue Baugenehmigung verletze abermals die Rechte der Antragsteller, begründete das Gericht seine Entscheidung zu Lasten der Kita. Eine Kindertageseinrichtung in der beantragten und genehmigten Größe für nur 32 Kinder sei bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Es handele sich unverändert um eine «gebietsuntypische Störung» im besonders geschützten Wohngebiet.

Klagen vom Nachbarn gegen Kindergärten, die sich durch das Spielen der Kinder belästigt fühlen, häufen sich. In einer Hamburger Kita im Stadtteil Wandsbek spielen die Kinder mittlerweile hinter einer 60 Meter langen Schallschutzmauer.

Derartige Entwicklungen zeigen, dass es Deutschland an Kinderfreundlichkeit mangelt. Die Bundespolitik ist nun gefordert: Das auf diese Fälle angewandte Bundes-Imissionsschutzgesetz muss dringend geändert werden.

Bereits seit Jahren fordert die Deutsche Kinderhilfe ausdrücklich eine einfache Ergänzung des „Bundesimmissionsschutzgesetzes“ (BImSchG). Anlässlich einer leider folgenlosen Anhörung der Kinderkommission des Deutschen Bundestages im März 2007 hatte die Deutsche Kinderhilfe vorgetragen, dass nur ein Satz im Gesetz genügt um derart aberwitzige Urteile zu verhindern: „Kinder sind kein Lärm im Sinne des BImSchG.“ Dadurch wird die analoge Anwendung durch Verwaltungen und Gerichte verhindert.

Derzeit gelten ein Gesetz und eine Verordnung, welche für Industrieanlagen und Rasenmäher konzipiert wurden, das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die „TA Lärm“ auch für Geräusche spielender Kinder. In Urteilen, die diese Normen anwenden, werden Kinder in reinen Wohngebieten als „Lärmverursacher“ oder „unzumutbare Lärmquelle“ bezeichnet, die das „Wohnen wesentlich beeinträchtigen“. Nach geltender Rechtslage gehören spielende Kinder nicht zu einem reinen Wohngebiet, da von ihnen trotz eines ihnen zugestandenen „Juchz-Zuschlags“ von 3 dBa Lärmwerte ausgehen.

Das derzeitige Planungsrecht, insbesondere die  BauNVO und das BauBG, regeln die starre Trennung von Arbeit und Wohnen in reine und allgemeine Wohngebiete sowie sonstige Gebiete. Dies verhindert die Ansiedlung von Anlagen in Wohngebieten, die den sozialen, kulturellen und sportlichen Bedürfnissen der Bewohner desselben Wohngebietes dienen. Ziel sollte jedoch eine Stadt der kurzen Wege sein.

Die Änderung des BImSchG ist dringend erforderlich. Die Erklärung der Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes für Kinderlärm hat auch Auswirkungen auf das zivile Nachbarrecht, das die Werte des BImSchG und der TA Lärm stets zur Grundlage der Frage der Zumutbarkeit von Lärm macht. Eine Änderung des BImSchG, wurde von Politikern häufig diskutiert, wie die jüngste Novelle des BauGB 01 2007 (umfassende Reform) zeigt, ist bislang politisch jedoch nicht gewollt oder durchsetzbar. Auch eine Anhörung in der Kinderkommission des Deutschen Bundestages brachte keine Reform, obwohl die dort geladenen Experten diese Änderung einhellig empfahlen.

Langsam scheint jedoch Bewegung in die Debatte um Kinderlärm zu kommen. Ein Antrag zur Änderung des BImSchG, der dazu auffordert, klarzustellen, ”dass Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung“ im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz darstellt, wird seit Anfang März 2010 im Deutschen Bundestag diskutiert. Sie ist jedoch kein klares Signal der Politik zu mehr Kinderfreundlichkeit, da durch weiche juristische Formulierungen ein Einfallstor für klagende Hausbesitzer erhalten bleibt.

Neben der Rechtslage muss sich auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Kindern ändern. Ein großes Problem stellen die Überalterung von Wohngebieten, die Privilegierung von kinderlosen Mietern durch Vermieter, die starken Schutzrechte von Familien im Mietrecht und die immer geringer werdende Akzeptanz von Kindern als Teil und Bereicherung eines Wohnbereichs dar. Das Miteinander von Familien und Kinderlosen setzt allerdings auch die Rücksichtnahme und einen gewissen Anstand der Familien und Kinder sowie der verantwortlichen Erzieher voraus.

Eine weitere Ursache für das Problem ist die ausufernde Rechtsschutzwahrnehmung. Auseinandersetzungen, die auf dem Wege des Miteinanders geregelt werden könnten, werden in einer zunehmend von Rechtsschutzversicherungen geprägten, „durchjuristisierten“ Gesellschaft häufig vor die Gerichte getragen. Hier würden eine kommunale Mediation sowie eine echte Einbeziehung der Bürger in die Planungsverfahren, statt der formelhaften Beteiligung durch eine bloße Veröffentlichung im Amtsblatt, viele Probleme gar nicht erst entstehen lassen.